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Satzung des Vereins Rückenwind e. V. Bernburg

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
( 1 )      Der Verein führt den Namen "Rückenwind e. V. Bernburg".
( 2 )      Er hat seinen normalen Sitz in Bernburg.
( 3 )      Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Bernburg eingetragen unter der Registrier-Nr. -283-.
( 4 )      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben, Zweck und Gemeinnützigkeit 
( 1 )      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Alle Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
( 2 )      Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen und die Förderung der Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Vorhalten von Angeboten nach der Sozialgesetzgebung, insbesondere der Jugendsozialarbeit, Jugendarbeit, Erziehungshilfe und anderen sozialen Einrichtungen. Weiterhin wird der Satzungszweck durch Angebote nach dem Jugendgerichtsgesetz und durch Kulturarbeit im weitesten Sinne verwirklicht.
( 3 )      Alle Angebote des Vereins sind für jedermann offen, unabhängig seiner Weltanschauung oder Mitgliedschaft im Verein.
( 4 )      Der Verein deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 5 )      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
 
( 1 )      Mitglieder des Verein können juristische und natürliche Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden, die dann endgültig entscheidet.
( 2 )      Die Mitgliedschaft wird gegliedert in passive und aktive Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied erwirbt bei Aufnahme die passive Mitgliedschaft. Eine aktive Mitgliedschaft erwirbt sich ein Mitglied durch einen Fürspruch der aktiven Mitglieder und nach Bestätigung durch den Vorstand. Der Austritt eines natürlichen Mitglieds kann mit einer 3monatigen Kündigungsfrist erfolgen. Juristische Personen können ihren Austritt mit einer 3monatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erklären. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, das gegen Zweck und Aufgabenstellung des Vereins verstößt, ausschließen.
( 3 )      Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beitragshöhe und die Fälligkeit regelt die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung soll für Jugendliche, Arbeitslose und Studenten einen verminderten Beitrag festsetzen. Der Vorstand kann Mitglieder auf deren Antrag ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien. Eine Beitragsordnung wird erstmalig für das Jahr 2004 beschlossen. Bis dahin gilt der Beitrag aus der bisherigen Satzung des Vereins.

§ 4 Organe des Vereins 
a )      die Mitgliederversammlung
b )      der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung 
( 1 )      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr, einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies von mindestens ¼ aller Mitglieder, ½ der aktiven Mitglieder oder dem Vorstand unter Benennung einer Tagesordnung beantragt wird. Die Einberufung muss mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Ladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Eingeladen werden alle aktiven und passiven Mitglieder des Vereins, wobei die Stimmberechtigung und Wählbarkeit nur den aktiven Mitgliedern obliegt.
( 2 )      Die Mitgliederversammlung setzt sich aus aktiven Mitgliedern des Vereins zusammen. Diese entscheiden über wichtige Angelegenheiten des Vereins. Sie kann den Vorstand in Einzelfällen zu selbständigen und endgültigen Entscheidungen ermächtigen. Folgende Aufgaben obliegen ausschließlich der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:  
a)       Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Jahresrechnung,
b)       Entlastung des Vorstandes,  
c)       Wahl des Vorstandes,  
d)       Beschlussfassung über Änderung der Satzung,  
e)       Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

( 3 )      Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein für die jeweilige Sitzung gewählter Sitzungsleiter. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheiten gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt.
( 4 )      Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss ein Protokoll angefertigt werden, dass von einem Vorstandsmitglied, vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Dieses Protokoll erhält jedes Mitglied des Vereins.

§ 6 Vorstand 
( 1 )     Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, den Aufträgen der Mitgliederversammlung entsprechend. Mitarbeiter des Vereins können nicht in den Vorstand gewählt werden.
( 2 )      Der Vorstand kann bestehen aus:  
a)       dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden 
b)       dessen Stellvertreter/innen  
c)       dem Kassenwart/die Kassenwartin
d)       dem Schriftführer/der Schriftführerin
e)       dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin mit beratender Stimme.
   
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 beschließenden Mitgliedern, unter denen sich der/die Vorsitzende/r, der/die Stellvertreter/in, der/die Kassenwart/in befindet. Der/die benannte Geschäftsführer/in ist automatisch beratend im Vorstand. Der Vorstand besteht aus höchstens 6 Mitgliedern.

( 3 )      Zur Koordinierung und Steuerung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer/eine hauptamtliche Geschäftsführerin bestellen. Er/Sie ist für die ordnungsgemäße Führung der laufenden Vereinsgeschäfte verantwortlich, insbesondere für die Aufstellung und Umsetzung der Jahresplanung sowie die Erarbeitung und Durchführung von Konzepten zur Verwirklichung des Satzungszwecks die Führung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich des Abschlusses und der Kündigung von Arbeitsverträgen die Bereitstellung erforderlicher Arbeitshilfen für Vorstand und Mitglieder
( 4 )      Auf Antrag von Vereinsmitgliedern, oder Mitarbeitern, und nach Beschluss des Vorstandes, können diese als Fachberater zu den jeweiligen Projekten beratend berufen werden.
( 5 )      Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Einzelne Mitglieder des Vorstandes sowie der Vorstand insgesamt können durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der Vorstand tagt Quartalsweise. Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes ist der Vorstand einzuberufen. Die Ladung zu einer Vorstandssitzung erfolgt unter Angabe einer Tagesordnung eine Woche vor dem Termin.
( 6 )      Für dringende Tagesordnungspunkte beträgt die Ladungsfrist einen Tag, über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand zu Beginn der Sitzung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig, unter denen sich der Vorsitzende oder ein Stellvertreter befinden muss. Der Verein wird jeweils gemeinschaftlich von 2 Mitgliedern des Vorstandes vertreten, unter denen sich der Vorsitzende oder ein Stellvertreter befinden muss.
( 7 )      Der gewählte Vorstand ist das Kontrollorgan für das Wirken des Geschäftsführers.

§ 7 Kassen- und Rechnungsprüfung 
Die Bücher und die Kasse des Vereins werden von mindestens zwei dafür von der Mitgliederversammlung gewählten Personen einmal im Jahr geprüft. Ausgeschlossen von der Prüfung sind die Mitglieder des Vorstandes und die Mitarbeiter des Vereins, welche gleichzeitig Mitglieder sind.
Für Mitglieder des Vorstandes und Mitarbeiter des Vereins gilt ab Niederlegung oder Abwahl aus dem Vorstand, bzw. nach Austritt als Mitarbeiter aus dem Verein, dass diese Mitglieder für ein Jahr nicht für die Kassen- und Rechnungsprüfung wählbar sin

§ 8 Satzungsänderung 
Eine Satzungsänderung des Vereins kann nur beschlossen werden, in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Notwendig ist eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung. Zu dieser Abstimmung muss die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist in der darauffolgenden Woche eine Mitgliederver- sammlung abzuhalten, in der die einfache Mehrheit entscheidet.

§ 9 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens 
( 1 )      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Zu dieser Abstimmung muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist in der darauffolgenden Woche eine Mitgliederversammlung abzuhalten, in der die einfache Mehrheit entscheidet.
( 2 )      Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Auszahlung des Vermögens des Vereins. Die Entscheidung, für welchen steuerbegünstigten Zweck das Vereinsvermögen verwendet wird, entscheidet der Verein in seiner Mitgliederversammlung zum Zweck der Auflösung des Vereins, da aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck jetzt noch nicht angegeben werden kann, kommt folgende Bestimmung über die Vermögensbindung in Betracht. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 Rückenwind e. V. Bernburg ,den 27.12.05